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 Etappensieg für PET (-CT)
Gericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme

Anderthalb Jahre kämpfte Sven B., 26, mit der Innungskrankenkasse Leipzig um die Kostenübernahme einer PET-Untersuchung, die ihm Klarheit über das Ausmaß seiner Krebserkrankung geben sollte. Nun gab ihm das Sozialgericht Leipzig Recht – ein Etappensieg für die neue Diagnosetechnik. Denn dieses Urteil ist das erste seiner Art in Deutschland.

Prof. Dr. Wolfgang Mohnike am CT
Im November 2001 fand man bei Sven B. ein Hodgkin-Lymphom, Lymphknotenkrebs. Es folgte eine intensive Chemotherapie mit anschließender Bestrahlung, aber eine vollständige Heilung konnte mit konventionellen Diagnoseverfahren nicht bestätigt werden. Der behandelnde Arzt sprach sich daraufhin mit Nachdruck für die sichere Abklärung der Befunde durch eine Positronen-EmissionsTomographie (PET) aus. Doch die Innungskrankenkasse Leipzig lehnte den Antrag ab. Begründung: PET gehöre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen noch nicht zu den anerkannten vertragsärztlichen Diagnosemethoden. In allen anderen europäischen Ländern und Nordamerika jedoch ist die PET (-CT) -Diagnose bereits gängige Praxis und wird von den sozialen Gesundheitssystemen bei wichtigen Indikationen erstattet. Allein in Deutschland ist diese Untersuchung Privatpatienten vorbehalten. Dabei belegen zahlreiche Studien eindeutig die Effizienz von PET in der Krebsdiagnose. Auch ein erneuter Antrag wurde abgelehnt.

Patientin im CT
Anfang 2003 erhob Sven B. vor dem Sozialgericht Leipzig Klage gegen seine Krankenkasse. Das Gericht holte mehrere ärztliche Gutachten ein und entschied 2004 im Sinne des Klägers. Die Entscheidung gründet auf §27, Abs.1, Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), der besagt, dass der Versicherte Anspruch auf eine Krankenbehandlung hat, wenn es notwendig ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Die Detail-Begründung: Das Gericht sieht eine Verletzung des § 135 SGB V darin, dass das gesetzlich vorgesehene Anerkennungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde und betont die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschuss. Dadurch sei eine Versorgungslücke entstanden.

Prof. Dr. Wolfgang Mohnike am Bildschirm Prof. Dr. Wolfgang Mohnike
Laut Gutachter Prof. Dr. Axel Heyll, Kompetenzzentrum Onkologie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, handelt es sich bei PET um das wahrscheinlich geeignetste Mittel, um bösartiges Gewebe bei Patienten mit Morbus Hodgkin nachzuweisen bz w. auszuschließen. Das Urteil schließt mit der Bemerkung des Gerichts: "Die PET ist im vorliegenden Fall auch wirtschaftlicher. Die bisher durchgeführten MRT-Untersuchungen sind inzwischen teurer als die Durchführung einer PET." Prof. Dr. Wolfgang Mohnike, Nuklearmediziner aus Berlin kommentiert das Urteil auf Anfrage so: "Krebspatienten mit Indikationen im Bereich Hodgkin-Lymphome, Nicht Kleinzelliges Bronchialkarzinom, Colorektales Karzinom, Mammakarzinom oder Malignes Melanom werden aufgrund der Datenlage nun ermuntert, mit Bezug auf dieses Urteil mit ihrer Krankenkasse über die Kostenübernahme in ihrem Einzelfall zu sprechen. Auch wenn die Krankenkasse inzwischen in Berufung gegangen ist, scheint ein wichtiger Etappensieg erreicht zu sein.

Lesen Sie hierzu auch den Artikel "DEGRO 2004" in Heft 9
- Ausgabe II/2004
DEGRO-Artikel