Schwerpunkt: Anschluss-Rehamaßnahmen   
 Anschluss-Reha-Maßnahmen
Was sind sie und wie werden sie eingeleitet?

In der vorliegenden "Verfahrensbeschreibung” wird kurz allgemein auf Anschluss-Rehabilitationsmaßnahmen eingegangen. Es folgt eine Definition dieses speziellen Verfahren der Patientenversorgung und es werden die Voraussetzungen dafür beschrieben.

Eine Anschluss-Rehabilitationsmaßnahme, meist noch immer "AHB" (Anschlussheilbehandlung) genannt, ist eine stationäre oder ambulante Patientenbetreuung, die unmittelbar an die Akutbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) anschließt.

Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch vor, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Akutbehandlung angetreten wird. Ist die Einhaltung dieser Frist aus tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich, z. B. nach einer Strahlenbehandlung, ist eine Frist von vier Wochen zulässig. Für eine weitere Fristverlängerung ist ggf. der Kostenträger zuständig.



Wie lange dauert eine Rehabilitationsmaßnahme?

Grundsätzlich werden Rehabilitationsmaßnahmen für 3 Wochen bewilligt. Dem Erreichen des Rehabilitationszieles angepasst, können sie im Einzelfall verkürzt oder verlängert werden.

Welche Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme müssen erfüllt sein?

Die persönlichen:
  1. Es muss eine bösartige Geschwulst- oder Systemerkrankung vorliegen. Präkanzerosen (Vorformen von Krebs) gehören grundsätzlich nicht dazu. Bei diesen Diagnosen entscheidet der Kostenträger im Einzelfall.
  2. Die Akutbehandlung der Erkrankung muss - zumindest vorläufig - abgeschlossen sein. Eine chemotherapeutische Behandlung hindert grundsätzlich nicht die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme, da sie in den Rehabilitationskliniken fortgesetzt werden kann. Sehr belastende Chemotherapien sollten vor der Reha-Maßnahme abgeschlossen werden, um den Rehabilitationsprozess nicht zu beeinträchtigen.
  3. Der Patient muss rehabilitationsfähig sein. Darunter ist zu verstehen:
    - eine ausreichende Belastbarkeit, um aktiv an der Rehabilitation mitzuwirken
    - die alleinige Reisefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Rehabilitationsklinik
Ausnahmen bestehen z. B. für Patienten mit einer speziellen Körperbehinderung. Im Einzelfall kann durch den Kostenträger eine Begleitperson oder eine andere Transportmöglichkeit genehmigt werden. Für Patienten, die zur Fahrt in die Reha-Klinik ein Taxi, einen Krankenwagen, oder eine Begleitung benötigen, wählt der Kostenträger meist eine Reha-Klinik in der Nähe des Wohnortes aus.

Die versicherungsrechtlichen:
  1. Der Patient muss der gesetzlichen Kranken- und/ oder Rentenversicherung angehören. Dazu zählen alle versicherungspflichtigen oder freiwillig versicherten Mitglieder und ihre mitversicherten Familienangehörigen bzw. Lebenspartner.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (ARGE: Für das beschriebene Verfahren der wichtigste Kostenträger) ist aber nur zuständig, wenn der Patient seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Ausnahmen: Versicherte der Bundesknappschaft, soweit sie in den "alten" Bundesländern wohnen.
  3. Nicht zuständig ist die ARGE (NRW) für Patienten, die Beamte sind oder waren, oder eine vergleichbare Absicherung haben (private Krankenversicherung/Beihilfe etc.) Solche Patienten können aber – nach Absprache mit den zuständigen Kostenträgern – in eine Reha-Klinik aufgenommen werden.
Welche wirtschaftlichen Leistungen erhält der Patient während der Rehabilitationsmaßnahme?

Patienten, die durch die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme einen finanziellen Ausfall erleiden, erhalten:
  • Krankengeld (bei einer Rehabilitation zu Lasten der Krankenversicherung)
  • Übergangsgeld (bei einer Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung).
Detaillierte Angaben sind in einem Merkblatt enthalten, das jeder Antragsteller erhält.

Das Übergangsgeld wird vom Rentenversicherungsträger (auch ARGE) ausgezahlt. Antragsformulare erhalten die Patienten mit dem Bewilligungsbescheid. Bei Anschlussrehabilitationen setzt sich der Kostenträger direkt zur Klärung der Ansprüche mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung. Patienten können auf die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme Haushaltshilfe erhalten, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Unter denselben Voraussetzungen können Kosten für die anderweitige Unterbringung von Kindern während einer Rehabilitationsmaßnahme (z. B. Mitnahme in die Klinik) übernommen werden. Alle Antragsformulare und Merkblätter hält z. B. die ARGE im Internet unter www.argekrebsnw.de bereit.

Wie ist die Rehabilitationsmaßnahme zu beantragen?

Mit den speziellen Antragsformularen, die den Krankenhäusern, aber auch den Krankenkassen von den Kostenträgern zur Verfügung gestellt werden. Die "ärztlichen Befundberichte" sollen möglichst präzise Angaben zur Krebserkrankung sowie zu Nebenerkrankungen und/oder Behinderungen des Patienten enthalten.