| Archiv |     Ausgabe 02/2002

Aktuell   
 RA Silke Gellrich
Hospizversorgung

Die Hospizarbeit umfasst vorrangig die ambulante Betreuung von Menschen mit unheilbaren Krankheiten mit dem Ziel, ihnen in ihrer letzten Lebensphase eine möglichst würdevolle und selbstbestimmte Zeit in ihrem häuslichen Umfeld zu ermöglichen.
Stationäre Hospize bieten gemäß § 39 a SGB V in Verbindung mit § 72 SGB XI eine Pflege und Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen an, wenn dies in der häuslichen Umgebung des Patienten nicht mehr möglich ist.
Gemäß § 39 a SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische, das heißt eine Beschwerden lindernde, aber nicht die Krankheit bekämpfende Behandlung erbracht wird, wenn eine Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.
Anspruch auf Aufnahme in ein Hospiz hat ein Patient, der an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend oder bereits ein sehr weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und bei der eine Heilung ausgeschlossen ist. Wegen Beschwerden wird dann eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig, solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist. Eine palliativ-medizinische Behandlung in einem Hospiz kommt regelmäßig nur bei fortgeschrittener Krebserkrankung, Vollbild der Infektionskrankheit AIDS, Erkrankung des Nervensystems mit fortschreitenden Lähmungen, Endzustand einer chronischen Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung in Betracht.




Foto: AMGEN GmbH
Bei Patienten, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden, liegt grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine stationäre Hospizversorgung vor. Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung ist durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen.
Die Kosten der Hospizleistungen werden zum Teil von der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung getragen. Die Krankenkassen tragen maximal 90 Prozent der Kosten. Dies ist zunächst auf 4 Wochen befristet. Sofern der Zustand des Patienten danach eine gewisse Stabilität erreicht hat, soll er in das häusliche Umfeld entlassen werden.
Sofern eine Pflegestufe vorliegt, werden die Kosten in entsprechender Höhe von den Pflegekassen getragen. Die privaten Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen zahlen in der Regel die entsprechenden Kostenbeiträge. Falls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bzw. für Privatversicherte die „Medicproof“ die Erforderlichkeit eines weiteren Verbleibs im Hospiz feststellt, wird der Finanzierungsteil der Pflegeversicherung ab der 5. Woche im Rahmen der Leistungen für vollstationäre Pflege und in Abhängigkeit von der Pflegestufe geleistet. Mindestens 10 % der Kosten werden durch öffentliche Zuschüsse, Spenden, ehrenamtliche Mitarbeit, Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen an das Hospiz aufgebracht.